§ 96 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

§ 96

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Enden der Funktionsdauer,

3.

durch Verzicht,

4.

durch Abberufung ( § 95 Abs 5),

5.

durch Verlust der Wählbarkeit,

 

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt bei Vertretern der Lehrerschaft überdies im Falle der Entlassung durch Disziplinarerkenntnis ein.

 

(3) Ein Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären und der Stelle, die das Mitglied entsendet hat, vom Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

 

(4) In den Fällen der Abs 1 und 2 ist unter Berücksichtigung der §§ 94 und 95 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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