§ 3 WVPVO (weggefallen)

Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 § 3 WVPVOfestgesetzten bzw seit 11.08.2020 weggefallen. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.

(2) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 30.06.2018 bis 11.08.2020
(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 § 3 WVPVOfestgesetzten bzw seit 11.08.2020 weggefallen. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.

(2) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

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