§ 6 WIAG 2013

Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung (§ 2 Z 3), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 2 Z 5) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden,

2.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden,

3.

die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,

4.

Energie effizient verwendet wird,

5.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,

6.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen,

7.

Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Anhang II der Industrieemissionsrichtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können, eingehalten werden; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden und,

8.

die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren, des Messorts und der Information der Behörde) sichergestellt ist.,

9.

die zur Einhaltung von Umweltqualitätsnormen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und

10.

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorgesehen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sichergestellt ist.

Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der in Z 1 bis 810 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(2) Die Behörde hat eine Entscheidung gemäß Abs. 1 , einschließlich der Entscheidungsgründe, der Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes, der Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sowie allfälliger Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im Internet kundzumachen. Die Entscheidung gemäß Abs. 1 hatMit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die Entscheidungsgründe sowie Angaben über dassich am Verfahren zur Beteiligungnicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Ab dem Tag der ÖffentlichkeitKundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu enthaltengewähren.

(3) Der Spruch der Genehmigung oder Aktualisierung gemäß § 10, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblattes, die Begründung der Genehmigung oder Aktualisierung und allfällige Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sind der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.

(4) Die Anzeige einer Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung.

Stand vor dem 18.05.2022

In Kraft vom 02.08.2013 bis 18.05.2022

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung (§ 2 Z 3), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 2 Z 5) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden,

2.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden,

3.

die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,

4.

Energie effizient verwendet wird,

5.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,

6.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen,

7.

Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Anhang II der Industrieemissionsrichtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können, eingehalten werden; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden und,

8.

die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren, des Messorts und der Information der Behörde) sichergestellt ist.,

9.

die zur Einhaltung von Umweltqualitätsnormen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und

10.

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorgesehen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sichergestellt ist.

Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der in Z 1 bis 810 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(2) Die Behörde hat eine Entscheidung gemäß Abs. 1 , einschließlich der Entscheidungsgründe, der Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes, der Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sowie allfälliger Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im Internet kundzumachen. Die Entscheidung gemäß Abs. 1 hatMit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die Entscheidungsgründe sowie Angaben über dassich am Verfahren zur Beteiligungnicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Ab dem Tag der ÖffentlichkeitKundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu enthaltengewähren.

(3) Der Spruch der Genehmigung oder Aktualisierung gemäß § 10, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblattes, die Begründung der Genehmigung oder Aktualisierung und allfällige Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sind der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.

(4) Die Anzeige einer Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung.

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