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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, LGBl Nr 25, mit der der Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland" verbindlich erklärt wird, für die im § 1 Abs 2 genannten Gemeinden sowie die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 1965, LGBl Nr 51, mit der der Entwicklungsplan "Wallersee" verbindlich erklärt wird, außer Kraft.
(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 bis längstens 1. Oktober 2007 anzupassen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, LGBl Nr 25, mit der der Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland" verbindlich erklärt wird, für die im § 1 Abs 2 genannten Gemeinden sowie die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 1965, LGBl Nr 51, mit der der Entwicklungsplan "Wallersee" verbindlich erklärt wird, außer Kraft.
(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 bis längstens 1. Oktober 2007 anzupassen.