§ 1 Sbg. VLVRS 2004

Sbg. VLVRS 2004 - Verordnung der Salzburger Landesregierung - Verbindlicherklärung des Regionalprogramms Salzburger Seengebiet 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

§ 1

 

(1) Das vom Regionalverband Salzburger Seengebiet gemäß § 9 Abs 2 ROG 1998 ausgearbeitete und am 20. Oktober 2003 beschlossene Regionalprogramm Salzburger Seengebiet wird verbindlich erklärt.

 

(2) Das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet gilt für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Henndorf am Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen.

 

(3) Das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sbg. VLVRS 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. VLVRS 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sbg. VLVRS 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sbg. VLVRS 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sbg. VLVRS 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VLVRS 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. VLVRS 2004