§ 9 W-KKG Externe Notfallpläne

Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Artikel 1112 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der EGEU Nr. L 10197 vom 1424. Jänner 1997Juli 2012 S. 1, fallen, hat die Behörde in Ergänzung des Schutzplanes gemäß § 3 Abs. 1 externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.

(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 910 der Richtlinie 962012/8218/EGEU zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.

(3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat die Frist gemäß Artikel 1112 Abs. 1 lit. b2 der Richtlinie 2012/18/EU zu bemessen.

(3a) Die Behörde hat innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber (Abs. 3) den externen Notfallplan zu erstellen.

(4) Die externen Notfallpläne dienen dem Ziel,

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen zu begrenzen,

b)

Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen einzuleiten.

Sie haben die im Anhang IV, Punkt 2 der Richtlinie 962012/8218/EGEU geforderten Informationen zu enthalten.

(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Behörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet hinzuweisen.

(6) Externe Notfallpläne sind mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt. Hält die Behörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 5 vorzugehen.

(7) Die Behörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 910 der Richtlinie 962012/8218/EGEU enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist zu begründen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2015

(1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Artikel 1112 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der EGEU Nr. L 10197 vom 1424. Jänner 1997Juli 2012 S. 1, fallen, hat die Behörde in Ergänzung des Schutzplanes gemäß § 3 Abs. 1 externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.

(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 910 der Richtlinie 962012/8218/EGEU zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.

(3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat die Frist gemäß Artikel 1112 Abs. 1 lit. b2 der Richtlinie 2012/18/EU zu bemessen.

(3a) Die Behörde hat innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber (Abs. 3) den externen Notfallplan zu erstellen.

(4) Die externen Notfallpläne dienen dem Ziel,

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen zu begrenzen,

b)

Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen einzuleiten.

Sie haben die im Anhang IV, Punkt 2 der Richtlinie 962012/8218/EGEU geforderten Informationen zu enthalten.

(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Behörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet hinzuweisen.

(6) Externe Notfallpläne sind mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt. Hält die Behörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 5 vorzugehen.

(7) Die Behörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 910 der Richtlinie 962012/8218/EGEU enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist zu begründen.

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