§ 30 WMG

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen sowie zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe empfangenden Personen folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen sowie der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen zu verarbeiten:

1.

bereichsspezifische Personenkennzeichen GS – Gesundheit und Soziales sowie AS – Amtliche Statistik;

2.

Familienname, Vorname und Titel;

3.

Geburtsname;

4.

Geschlecht;

5.

Geburtsdatum und Sterbedatum;

6.

Geburtsort und Geburtsland;

7.

Familienstand und Personenstand;

8.

aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsstatus;

9.

Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;

10.

Unterkunftsdaten (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Daten betreffend Eigentümerin oder Eigentümer, Vermieterin oder Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner), Stand eines Verfahrens betreffend Mietrechtsangelegenheiten, Daten betreffend Obdachlosigkeit;

11.

Sozialversicherungsträger;

12.

Sozialversicherungsnummer;

13.

Versicherungszeiten, Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, Art und (Stunden-)Ausmaß der Beschäftigungsverhältnisse, Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle, Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen, Beginn und Ende bzw. voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges der von der Krankenversicherungsträger erbrachten Leistungen; anhängiges Pensionsverfahren; Art und Höhe der vom Pensionsversicherungsträger erbrachten Leistungen; Beginn und Ende des Leistungsbezuges; Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;

14.

Daten betreffend Ausbildung und Beruf sowie ausgeübter selbstständiger Tätigkeiten;

15.

Art, Höhe, Beginn und Ende oder voraussichtlicher Gewährungszeitraum sowie Auszahlungszeitpunkt der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen und Beihilfen, Art, Beginn und Ende sowie Grund der Beendigung des Vormerkstatus, Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges, Art, Beginn und Ende einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG), Arbeitsberechtigungen;

16.

Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung), einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Daten und dem Bestehen einer Schwangerschaft;

17.

Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes, Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit und Problemlagen;

18.

Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Pflegegeldstufe;

19.

Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe;

20.

zuerkannte und zuzuerkennende Leistungen sowie Sanktionen der Mindestsicherung, Art der Bedarfsgemeinschaft und Rolle der Personen in der Bedarfsgemeinschaft;

21.

erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;

22.

Bankverbindungen;

23.

Kommunikationsdaten.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der hilfesuchenden Personen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:

1.

Familienname, Vorname und Titel;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsdatum und Sterbedatum;

4.

Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;

5.

Adresse;

6.

Bankverbindung;

7.

Kommunikationsdaten.

(3) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten von nicht unterstützen Angehörigen der Hilfe suchenden Personen und der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen zu verarbeiten:

1.

Familienname, Vorname und Titel;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsdatum;

4.

Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;

5.

Sozialversicherungsdaten;

6.

Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

7.

Adresse;

8.

Kommunikationsdaten.

(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes berechtigt, Meldedaten aus dem zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen und berechtigt, Angaben der Hilfe suchenden Personen zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG) über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der Hilfe suchenden Personen in Zweifel zu ziehen.

(5) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.

(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom Träger der Wiener Mindestsicherung Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe zuerkannt worden ist, zu löschen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.05.2020 bis 28.02.2023
(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen sowie zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe empfangenden Personen folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen sowie der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen zu verarbeiten:

1.

bereichsspezifische Personenkennzeichen GS – Gesundheit und Soziales sowie AS – Amtliche Statistik;

2.

Familienname, Vorname und Titel;

3.

Geburtsname;

4.

Geschlecht;

5.

Geburtsdatum und Sterbedatum;

6.

Geburtsort und Geburtsland;

7.

Familienstand und Personenstand;

8.

aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsstatus;

9.

Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;

10.

Unterkunftsdaten (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Daten betreffend Eigentümerin oder Eigentümer, Vermieterin oder Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner), Stand eines Verfahrens betreffend Mietrechtsangelegenheiten, Daten betreffend Obdachlosigkeit;

11.

Sozialversicherungsträger;

12.

Sozialversicherungsnummer;

13.

Versicherungszeiten, Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, Art und (Stunden-)Ausmaß der Beschäftigungsverhältnisse, Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle, Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen, Beginn und Ende bzw. voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges der von der Krankenversicherungsträger erbrachten Leistungen; anhängiges Pensionsverfahren; Art und Höhe der vom Pensionsversicherungsträger erbrachten Leistungen; Beginn und Ende des Leistungsbezuges; Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;

14.

Daten betreffend Ausbildung und Beruf sowie ausgeübter selbstständiger Tätigkeiten;

15.

Art, Höhe, Beginn und Ende oder voraussichtlicher Gewährungszeitraum sowie Auszahlungszeitpunkt der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen und Beihilfen, Art, Beginn und Ende sowie Grund der Beendigung des Vormerkstatus, Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges, Art, Beginn und Ende einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG), Arbeitsberechtigungen;

16.

Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung), einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Daten und dem Bestehen einer Schwangerschaft;

17.

Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes, Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit und Problemlagen;

18.

Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Pflegegeldstufe;

19.

Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe;

20.

zuerkannte und zuzuerkennende Leistungen sowie Sanktionen der Mindestsicherung, Art der Bedarfsgemeinschaft und Rolle der Personen in der Bedarfsgemeinschaft;

21.

erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;

22.

Bankverbindungen;

23.

Kommunikationsdaten.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der hilfesuchenden Personen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:

1.

Familienname, Vorname und Titel;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsdatum und Sterbedatum;

4.

Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;

5.

Adresse;

6.

Bankverbindung;

7.

Kommunikationsdaten.

(3) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten von nicht unterstützen Angehörigen der Hilfe suchenden Personen und der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen zu verarbeiten:

1.

Familienname, Vorname und Titel;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsdatum;

4.

Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;

5.

Sozialversicherungsdaten;

6.

Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

7.

Adresse;

8.

Kommunikationsdaten.

(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes berechtigt, Meldedaten aus dem zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen und berechtigt, Angaben der Hilfe suchenden Personen zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG) über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der Hilfe suchenden Personen in Zweifel zu ziehen.

(5) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.

(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom Träger der Wiener Mindestsicherung Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe zuerkannt worden ist, zu löschen.

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