§ 32 K-WFG Aufbringung der Fondsmittel

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen aus Mitteln des Landes,

b)

Rückzahlungen aus gewährten Darlehen,

c)

Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,

d)

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,

e)

durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse,

f)

durch Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften und

g)

durch Kostenbeiträge für Dienstleistungen des Fonds.

(2) Mit Ermächtigung des Aufsichtsrates der Kärntner LandesholdingKuratoriums hat der Vorstand mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. Kommt vor dem Ablauf des letzten Jahres der Geltung einer solchen Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen; hiebei sind Mittel, die vereinbarungsgemäß ausdrücklich der Sonderfinanzierung gewidmet sind, oder Mittel, die nach § 5 der Sonderförderung dienen, nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen aus Mitteln des Landes,

b)

Rückzahlungen aus gewährten Darlehen,

c)

Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,

d)

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,

e)

durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse,

f)

durch Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften und

g)

durch Kostenbeiträge für Dienstleistungen des Fonds.

(2) Mit Ermächtigung des Aufsichtsrates der Kärntner LandesholdingKuratoriums hat der Vorstand mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. Kommt vor dem Ablauf des letzten Jahres der Geltung einer solchen Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen; hiebei sind Mittel, die vereinbarungsgemäß ausdrücklich der Sonderfinanzierung gewidmet sind, oder Mittel, die nach § 5 der Sonderförderung dienen, nicht zu berücksichtigen.

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