§ 1 Sbg. GÜV (weggefallen)

Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), BGBl II Nr 27/1997§ 1 , in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 179/2016, ist im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes sowie der Arbeitsschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: §§ 1, 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 3a, 9, 10 und 11.

2.

Im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes:

a)

An die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” treten die Begriffe “Bedienstete” und “Dienstgeber”.

b)

Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen des Bediensteten-Schutzgesetzes:

betreffend den Gegenstand ASchG BSG

Gesundheitsüberwachung § 49 § 30

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Ermittlung und Beurteilung der

Gefahren/Festlegung von Maßnahmen § 4 § 4

Ermittlung und Beurteilung von

Arbeitsstoffen § 41 § 28

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung § 50 §§ 30 und 31

Sonstige besondere Untersuchungen § 51 § 32

Bestellung von Arbeitsmedizinern § 79 AbsSbg. 2 § 45 AbsGÜV seit 30.04.2021 weggefallen. 4

3.

Im Anwendungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995:

a)

An die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” treten die Begriffe “Dienstnehmer” bzw “Dienstgeber”.

b)

Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995:

betreffend den Gegenstand ASchG LArbO

Gesundheitsüberwachung § 49 Abs. 1 § 103 Abs. 1

Eignungs- und Folgeunter-

suchungen § 49 Abs. 2 § 103 Abs. 3

Ermittlung und Beurteilung der

Gefahren/Festlegung von

Maßnahmen § 4 § 88

Ermittlung und Beurteilung von

Arbeitsstoffen § 41 § 101 Abs. 4 bis 7

Untersuchungen bei Lärmein-

wirkung § 50 § 103 Abs. 1

Sonstige besondere Unter-

suchungen § 51 Abs. 1 und 3 § 103 Abs. 5 und 11

Bestellung von Arbeits-

Medizinern § 79 Abs. 2 § 105 Abs. 2

c)

Der Zeitabstand für Folgeuntersuchungen bei Einwirkung von Benzol bemisst sich nach § 103 Abs. 2 Z 3 LArbO 1995.

(2) Im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes bezieht sich die im Abs 1 enthaltene Verweisung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ 2017, BGBl II Nr 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 382/2020.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 15.09.2020 bis 30.04.2021
(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), BGBl II Nr 27/1997§ 1 , in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 179/2016, ist im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes sowie der Arbeitsschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: §§ 1, 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 3a, 9, 10 und 11.

2.

Im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes:

a)

An die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” treten die Begriffe “Bedienstete” und “Dienstgeber”.

b)

Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen des Bediensteten-Schutzgesetzes:

betreffend den Gegenstand ASchG BSG

Gesundheitsüberwachung § 49 § 30

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Ermittlung und Beurteilung der

Gefahren/Festlegung von Maßnahmen § 4 § 4

Ermittlung und Beurteilung von

Arbeitsstoffen § 41 § 28

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung § 50 §§ 30 und 31

Sonstige besondere Untersuchungen § 51 § 32

Bestellung von Arbeitsmedizinern § 79 AbsSbg. 2 § 45 AbsGÜV seit 30.04.2021 weggefallen. 4

3.

Im Anwendungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995:

a)

An die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” treten die Begriffe “Dienstnehmer” bzw “Dienstgeber”.

b)

Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995:

betreffend den Gegenstand ASchG LArbO

Gesundheitsüberwachung § 49 Abs. 1 § 103 Abs. 1

Eignungs- und Folgeunter-

suchungen § 49 Abs. 2 § 103 Abs. 3

Ermittlung und Beurteilung der

Gefahren/Festlegung von

Maßnahmen § 4 § 88

Ermittlung und Beurteilung von

Arbeitsstoffen § 41 § 101 Abs. 4 bis 7

Untersuchungen bei Lärmein-

wirkung § 50 § 103 Abs. 1

Sonstige besondere Unter-

suchungen § 51 Abs. 1 und 3 § 103 Abs. 5 und 11

Bestellung von Arbeits-

Medizinern § 79 Abs. 2 § 105 Abs. 2

c)

Der Zeitabstand für Folgeuntersuchungen bei Einwirkung von Benzol bemisst sich nach § 103 Abs. 2 Z 3 LArbO 1995.

(2) Im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes bezieht sich die im Abs 1 enthaltene Verweisung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ 2017, BGBl II Nr 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 382/2020.

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