§ 5 K-TBWG Bestätigung der Kreditwürdigkeit

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe des verfügbaren Kreditrahmens in der gemäß § 3 Abs. 1 lit. d beizubringenden Bestätigung einer in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Bank muß

a)

bei einem Antrag aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe (§ 2 Abs. 1 lit. a) wenigstens 7260 Euro und

b)

bei einem Antrag für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) wenigstens 72.600 Euro

übersteigen.

(1a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. b ist für alle StandorteBewilligungen gemeinsam mit 500.000 Euro begrenzt, wenn der Bewilligungsinhaber in Kärnten über mehr als sechs BetriebsstättenBewilligungen verfügt und/oder der Antragsteller eine Bewilligungmehr als sechs Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für mehr als sechs Standorte beantragt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 lit. c erlischt die Bewilligung auch mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Bestätigung der Kreditwürdigkeit, wenn diese nicht zuvor um mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Landesregierung vorgelegt wird. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Bestätigungen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

(1) Die Höhe des verfügbaren Kreditrahmens in der gemäß § 3 Abs. 1 lit. d beizubringenden Bestätigung einer in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Bank muß

a)

bei einem Antrag aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe (§ 2 Abs. 1 lit. a) wenigstens 7260 Euro und

b)

bei einem Antrag für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) wenigstens 72.600 Euro

übersteigen.

(1a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. b ist für alle StandorteBewilligungen gemeinsam mit 500.000 Euro begrenzt, wenn der Bewilligungsinhaber in Kärnten über mehr als sechs BetriebsstättenBewilligungen verfügt und/oder der Antragsteller eine Bewilligungmehr als sechs Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für mehr als sechs Standorte beantragt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 lit. c erlischt die Bewilligung auch mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Bestätigung der Kreditwürdigkeit, wenn diese nicht zuvor um mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Landesregierung vorgelegt wird. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Bestätigungen.

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