§ 7 K-TBWG

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Geschäftsführer und Pächter müssen die Voraussetzungen für die Bewilligung (§ 3 Abs. 1) erfüllen.

(2) Geschäftsführer und Pächter von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a bis c und e erfüllen. Auf Geschäftsführer und Pächter von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 zweiter Satz ist überdies § 3 Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.2016
(1) Geschäftsführer und Pächter müssen die Voraussetzungen für die Bewilligung (§ 3 Abs. 1) erfüllen.

(2) Geschäftsführer und Pächter von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a bis c und e erfüllen. Auf Geschäftsführer und Pächter von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 zweiter Satz ist überdies § 3 Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.

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