§ 31 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, ist ein eigener Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss) zu bilden.

(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt insbesondere:

a)

die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

b)

die Entscheidung über die Zulässigkeit

1.

der Ausübung eines Berufes durch Mitglieder der Landesregierung nach § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

2.

der Vergabe von Aufträgen nach § 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

3.

der Ausübung einer Tätigkeit nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes durch Mitglieder des Landtages;

c)

die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des § 27a Abs. 4.

(3) Weiters obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach Art. 24a K-LVG.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 31.12.2021

(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, ist ein eigener Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss) zu bilden.

(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt insbesondere:

a)

die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

b)

die Entscheidung über die Zulässigkeit

1.

der Ausübung eines Berufes durch Mitglieder der Landesregierung nach § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

2.

der Vergabe von Aufträgen nach § 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

3.

der Ausübung einer Tätigkeit nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes durch Mitglieder des Landtages;

c)

die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des § 27a Abs. 4.

(3) Weiters obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach Art. 24a K-LVG.

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