§ 46 K-LTGO Verlauf der Sitzungen

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln.

(2) Zur festgesetzten Zeit hat der Präsident die Sitzung für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (§ 6) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach § 52 die Aktuelle Stunde zu folgen; an die Stelle einer Aktuellen Stunde tritt die Europapolitische Stunde (§ 52a), sofern deren Abhaltung im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) festgelegt ist.

(3) Nach Durchführung der Fragestunde und Abhaltung einer allfälligen Aktuellen Stunde oder einer Europapolitischen Stunde kann jedes Mitglied des Landtages eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung verlangen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Zweidrittelmehrheit. Zur Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder zur Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Landtages. Hierauf hat der Präsident das Eingehen in die Tagesordnung zu erklären.

(4) Nach Erledigung der Tagesordnung hat die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen. Die durch den Schriftführer mitgeteilten Verhandlungsgegenstände sind vom Präsidenten an die Ausschüsse zuzuweisen, sofern es sich nicht um Beschlüsse nach § 29 Abs. 1, Dringlichkeitsanträge, Anfragen oder Bestellungen handelt. Anstelle der Mitteilung des Einlaufes und seiner Zuweisung kann der Hinweis des Präsidenten auf eine im Sitzungssaal verteilte Liste über die Zuweisung des betreffenden Einlaufes treten; diese Liste ist der amtlichen Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages als Anlage anzuschließen und überdies im Internet auf der Homepage des Landtages bis zur nächsten Sitzung des Landtages zu veröffentlichen.

(5) Werden vom Schriftführer Dringlichkeitsanträge verlesen, so hat der Landtag darüber vor Verlesung der sonstigen Verhandlungsgegenstände des Einlaufes zu verhandeln.

(6) Nach Verlesung des Einlaufes durch den Schriftführer sowie nach allfälliger Einberufung der nächsten Sitzung des Landtages und der Verkündigung der Tagesordnung für diese Sitzung hat der Präsident die Sitzung für geschlossen zu erklären.

  1. (1)Absatz einsDen Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln.
  2. (2)Absatz 2Zur festgesetzten Zeit hat der Präsident die Sitzung für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (§ 6) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach § 52 die Aktuelle Stunde zu folgen; an die Stelle einer Aktuellen Stunde tritt die Europapolitische Stunde (§ 52a), sofern deren Abhaltung im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) festgelegt ist.Zur festgesetzten Zeit hat der Präsident die Sitzung für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Artikel 27, Absatz eins und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (Paragraph 6,) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach Paragraph 52, die Aktuelle Stunde zu folgen; an die Stelle einer Aktuellen Stunde tritt die Europapolitische Stunde (Paragraph 52 a,), sofern deren Abhaltung im Arbeitsplan (Paragraph 12, Absatz 3,) festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Nach Durchführung der Fragestunde und Abhaltung einer allfälligen Aktuellen Stunde oder einer Europapolitischen Stunde kann jedes Mitglied des Landtages eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung verlangen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Zweidrittelmehrheit. Zur Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder zur Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Landtages. Dies gilt ferner für die Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung. Hierauf hat der Präsident das Eingehen in die Tagesordnung zu erklären.
  4. (4)Absatz 4Nach Erledigung der Tagesordnung hat die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen. Die durch den Schriftführer mitgeteilten Verhandlungsgegenstände sind vom Präsidenten an die Ausschüsse zuzuweisen, sofern es sich nicht um Beschlüsse nach § 29 Abs. 1, Dringlichkeitsanträge, Anfragen oder Bestellungen handelt. Anstelle der Mitteilung des Einlaufes und seiner Zuweisung kann der Hinweis des Präsidenten auf eine im Sitzungssaal verteilte Liste über die Zuweisung des betreffenden Einlaufes treten; diese Liste ist der amtlichen Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages als Anlage anzuschließen und überdies im Internet auf der Homepage des Landtages bis zur nächsten Sitzung des Landtages zu veröffentlichen.Nach Erledigung der Tagesordnung hat die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen. Die durch den Schriftführer mitgeteilten Verhandlungsgegenstände sind vom Präsidenten an die Ausschüsse zuzuweisen, sofern es sich nicht um Beschlüsse nach Paragraph 29, Absatz eins,, Dringlichkeitsanträge, Anfragen oder Bestellungen handelt. Anstelle der Mitteilung des Einlaufes und seiner Zuweisung kann der Hinweis des Präsidenten auf eine im Sitzungssaal verteilte Liste über die Zuweisung des betreffenden Einlaufes treten; diese Liste ist der amtlichen Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages als Anlage anzuschließen und überdies im Internet auf der Homepage des Landtages bis zur nächsten Sitzung des Landtages zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Werden vom Schriftführer Dringlichkeitsanträge verlesen, so hat der Landtag darüber vor Verlesung der sonstigen Verhandlungsgegenstände des Einlaufes zu verhandeln.
  6. (6)Absatz 6Nach Verlesung des Einlaufes durch den Schriftführer sowie nach allfälliger Einberufung der nächsten Sitzung des Landtages und der Verkündigung der Tagesordnung für diese Sitzung hat der Präsident die Sitzung für geschlossen zu erklären.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2025
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln.

(2) Zur festgesetzten Zeit hat der Präsident die Sitzung für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (§ 6) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach § 52 die Aktuelle Stunde zu folgen; an die Stelle einer Aktuellen Stunde tritt die Europapolitische Stunde (§ 52a), sofern deren Abhaltung im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) festgelegt ist.

(3) Nach Durchführung der Fragestunde und Abhaltung einer allfälligen Aktuellen Stunde oder einer Europapolitischen Stunde kann jedes Mitglied des Landtages eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung verlangen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Zweidrittelmehrheit. Zur Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder zur Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Landtages. Hierauf hat der Präsident das Eingehen in die Tagesordnung zu erklären.

(4) Nach Erledigung der Tagesordnung hat die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen. Die durch den Schriftführer mitgeteilten Verhandlungsgegenstände sind vom Präsidenten an die Ausschüsse zuzuweisen, sofern es sich nicht um Beschlüsse nach § 29 Abs. 1, Dringlichkeitsanträge, Anfragen oder Bestellungen handelt. Anstelle der Mitteilung des Einlaufes und seiner Zuweisung kann der Hinweis des Präsidenten auf eine im Sitzungssaal verteilte Liste über die Zuweisung des betreffenden Einlaufes treten; diese Liste ist der amtlichen Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages als Anlage anzuschließen und überdies im Internet auf der Homepage des Landtages bis zur nächsten Sitzung des Landtages zu veröffentlichen.

(5) Werden vom Schriftführer Dringlichkeitsanträge verlesen, so hat der Landtag darüber vor Verlesung der sonstigen Verhandlungsgegenstände des Einlaufes zu verhandeln.

(6) Nach Verlesung des Einlaufes durch den Schriftführer sowie nach allfälliger Einberufung der nächsten Sitzung des Landtages und der Verkündigung der Tagesordnung für diese Sitzung hat der Präsident die Sitzung für geschlossen zu erklären.

  1. (1)Absatz einsDen Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln.
  2. (2)Absatz 2Zur festgesetzten Zeit hat der Präsident die Sitzung für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (§ 6) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach § 52 die Aktuelle Stunde zu folgen; an die Stelle einer Aktuellen Stunde tritt die Europapolitische Stunde (§ 52a), sofern deren Abhaltung im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) festgelegt ist.Zur festgesetzten Zeit hat der Präsident die Sitzung für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Artikel 27, Absatz eins und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (Paragraph 6,) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach Paragraph 52, die Aktuelle Stunde zu folgen; an die Stelle einer Aktuellen Stunde tritt die Europapolitische Stunde (Paragraph 52 a,), sofern deren Abhaltung im Arbeitsplan (Paragraph 12, Absatz 3,) festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Nach Durchführung der Fragestunde und Abhaltung einer allfälligen Aktuellen Stunde oder einer Europapolitischen Stunde kann jedes Mitglied des Landtages eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung verlangen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Zweidrittelmehrheit. Zur Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder zur Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Landtages. Dies gilt ferner für die Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung. Hierauf hat der Präsident das Eingehen in die Tagesordnung zu erklären.
  4. (4)Absatz 4Nach Erledigung der Tagesordnung hat die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen. Die durch den Schriftführer mitgeteilten Verhandlungsgegenstände sind vom Präsidenten an die Ausschüsse zuzuweisen, sofern es sich nicht um Beschlüsse nach § 29 Abs. 1, Dringlichkeitsanträge, Anfragen oder Bestellungen handelt. Anstelle der Mitteilung des Einlaufes und seiner Zuweisung kann der Hinweis des Präsidenten auf eine im Sitzungssaal verteilte Liste über die Zuweisung des betreffenden Einlaufes treten; diese Liste ist der amtlichen Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages als Anlage anzuschließen und überdies im Internet auf der Homepage des Landtages bis zur nächsten Sitzung des Landtages zu veröffentlichen.Nach Erledigung der Tagesordnung hat die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen. Die durch den Schriftführer mitgeteilten Verhandlungsgegenstände sind vom Präsidenten an die Ausschüsse zuzuweisen, sofern es sich nicht um Beschlüsse nach Paragraph 29, Absatz eins,, Dringlichkeitsanträge, Anfragen oder Bestellungen handelt. Anstelle der Mitteilung des Einlaufes und seiner Zuweisung kann der Hinweis des Präsidenten auf eine im Sitzungssaal verteilte Liste über die Zuweisung des betreffenden Einlaufes treten; diese Liste ist der amtlichen Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages als Anlage anzuschließen und überdies im Internet auf der Homepage des Landtages bis zur nächsten Sitzung des Landtages zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Werden vom Schriftführer Dringlichkeitsanträge verlesen, so hat der Landtag darüber vor Verlesung der sonstigen Verhandlungsgegenstände des Einlaufes zu verhandeln.
  6. (6)Absatz 6Nach Verlesung des Einlaufes durch den Schriftführer sowie nach allfälliger Einberufung der nächsten Sitzung des Landtages und der Verkündigung der Tagesordnung für diese Sitzung hat der Präsident die Sitzung für geschlossen zu erklären.

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