§ 74b DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte des Dienst- oder Ruhestandes bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein.

(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:

Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1

Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6

Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS

Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, R

Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L3, 1, 2, 3P

Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K 6, P 1, 3A

Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in § 9 Abs. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995.

(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

(7) Mit Verordnung der Landesregierung kann für jene fachkundigen Laienrichter, die Beamte des Ruhestandes sind, eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung festgesetzt werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.07.2021

(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte des Dienst- oder Ruhestandes bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein.

(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:

Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1

Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6

Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS

Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, R

Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L3, 1, 2, 3P

Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K 6, P 1, 3A

Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in § 9 Abs. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995.

(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

(7) Mit Verordnung der Landesregierung kann für jene fachkundigen Laienrichter, die Beamte des Ruhestandes sind, eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung festgesetzt werden.

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