§ 100 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Nach Einlangen des Strafantrages hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat - allenfalls unter Bedachtnahme auf § 83 - zu ermitteln und den Strafantrag unter Anschluss der Akten an diesen weiterzuleiten. Der so bestimmte Senat bleibt bis zur Beendigung des Verfahrens zuständig, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändern.

(1a) Die Ermittlung des zuständigen Senates erfolgt – sofern in den Abs. 1b und 1c sowie in § 105 Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird – in der Weise, dass die Geschäftsfälle unter Bedachtnahme auf die Zuständigkeitsbereiche nach § 84 Abs. 1 nach dem Rotationsprinzip, beginnend erstmals mit dem Senat, der die niedrigste ziffernmäßige Bezeichnung aufweist, den Senaten zuzuteilen sind. Langen mehrere Geschäftsfälle gleichzeitig bei der Disziplinarkommission ein, richtet sich die Zuteilung nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen (Familien- oder Nachname und Vornamen) der Beschuldigten, wobei in den Fällen des § 83 der Name des erstgenannten Beschuldigten für diese Zuteilung maßgebend ist.

(1b) Betrifft ein Disziplinarverfahren (eine Suspendierung) einen in § 83 Abs. 2 letzter Satz genannten Beamten oder ist von der gemeinsamen Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 83) ein solcher Beamter betroffen, ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens (Entscheidung über die Suspendierung) bzw. zur gemeinsamen Durchführung der Disziplinarverfahren (der Suspendierungsverfahren) der Senat 1 zuständig. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.

(1c) Der Senat, der zur Entscheidung über die Suspendierung eines Beamten zuständig gewesen ist, ist auch zur Durchführung des gegen diesen Beamten durchzuführenden Disziplinarverfahrens zuständig, wenn dieses Verfahren auch einen Sachverhalt betrifft, der der (vorläufigen) Suspendierung zu Grunde gelegen ist. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.

(2) Der Vorsitzende des zuständigen Senates der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 99a Abs. 2), die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.

(2a) Ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Vorwurf einer schweren sexuellen Belästigung, ist die Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG) hievon mit dem Bemerken zu verständigen, dass sie eines ihrer Mitglieder zur Verhandlung entsenden kann.

(3) Die Ladung des Beschuldigten hat neben den Angaben gemäß § 90 Z 4 auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann (§ 92) und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf (§ 101 Abs. 1).

(4) Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(5) Der Senatsvorsitzende kann alle nur das Verfahren betreffende Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Senatsbeschluss treffen. Der Senatsvorsitzende kann ein Mitglied des Senates zum Berichterstatter bestellen, der an seiner Stelle bis zur Klärung des Sachverhaltes alle das Verfahren betreffende Anordnungen und alle zur Vorbereitung der Entscheidung dienenden Verfügungen treffen kann. Dem Senatsvorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Senates zu unterfertigen, in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und die zu erstattenden Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen.

(6) Entscheidet die Disziplinarkommission über vorläufige Suspendierungen oder Suspendierungen, ist Abs. 1 sinngemäß und sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.07.2021

(1) Nach Einlangen des Strafantrages hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat - allenfalls unter Bedachtnahme auf § 83 - zu ermitteln und den Strafantrag unter Anschluss der Akten an diesen weiterzuleiten. Der so bestimmte Senat bleibt bis zur Beendigung des Verfahrens zuständig, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändern.

(1a) Die Ermittlung des zuständigen Senates erfolgt – sofern in den Abs. 1b und 1c sowie in § 105 Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird – in der Weise, dass die Geschäftsfälle unter Bedachtnahme auf die Zuständigkeitsbereiche nach § 84 Abs. 1 nach dem Rotationsprinzip, beginnend erstmals mit dem Senat, der die niedrigste ziffernmäßige Bezeichnung aufweist, den Senaten zuzuteilen sind. Langen mehrere Geschäftsfälle gleichzeitig bei der Disziplinarkommission ein, richtet sich die Zuteilung nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen (Familien- oder Nachname und Vornamen) der Beschuldigten, wobei in den Fällen des § 83 der Name des erstgenannten Beschuldigten für diese Zuteilung maßgebend ist.

(1b) Betrifft ein Disziplinarverfahren (eine Suspendierung) einen in § 83 Abs. 2 letzter Satz genannten Beamten oder ist von der gemeinsamen Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 83) ein solcher Beamter betroffen, ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens (Entscheidung über die Suspendierung) bzw. zur gemeinsamen Durchführung der Disziplinarverfahren (der Suspendierungsverfahren) der Senat 1 zuständig. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.

(1c) Der Senat, der zur Entscheidung über die Suspendierung eines Beamten zuständig gewesen ist, ist auch zur Durchführung des gegen diesen Beamten durchzuführenden Disziplinarverfahrens zuständig, wenn dieses Verfahren auch einen Sachverhalt betrifft, der der (vorläufigen) Suspendierung zu Grunde gelegen ist. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.

(2) Der Vorsitzende des zuständigen Senates der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 99a Abs. 2), die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.

(2a) Ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Vorwurf einer schweren sexuellen Belästigung, ist die Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG) hievon mit dem Bemerken zu verständigen, dass sie eines ihrer Mitglieder zur Verhandlung entsenden kann.

(3) Die Ladung des Beschuldigten hat neben den Angaben gemäß § 90 Z 4 auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann (§ 92) und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf (§ 101 Abs. 1).

(4) Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(5) Der Senatsvorsitzende kann alle nur das Verfahren betreffende Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Senatsbeschluss treffen. Der Senatsvorsitzende kann ein Mitglied des Senates zum Berichterstatter bestellen, der an seiner Stelle bis zur Klärung des Sachverhaltes alle das Verfahren betreffende Anordnungen und alle zur Vorbereitung der Entscheidung dienenden Verfügungen treffen kann. Dem Senatsvorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Senates zu unterfertigen, in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und die zu erstattenden Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen.

(6) Entscheidet die Disziplinarkommission über vorläufige Suspendierungen oder Suspendierungen, ist Abs. 1 sinngemäß und sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.

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