§ 17 K-LRHG

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.

(2) Der Landesrechnungshof hat seine Berichte im Wege des Landtagsamtes den Mitgliedern des Kontrollausschusses und gleichzeitig der Landesregierung sowie der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Das Landtagsamt hat die Berichte des Landesrechnungshofes unverzüglich den Mitgliedern des Kontrollausschusses und – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Art. 71 Abs. 7b K-LVG oder gemäß Art. 127a Abs. 8 B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen (Art. 71 Abs. 9a K-LVG).

(3) Bei der Veröffentlichung von Berichten hat der Landesrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen (Art. 71 Abs. 10 K-LVG).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.

(2) Der Landesrechnungshof hat seine Berichte im Wege des Landtagsamtes den Mitgliedern des Kontrollausschusses und gleichzeitig der Landesregierung sowie der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Das Landtagsamt hat die Berichte des Landesrechnungshofes unverzüglich den Mitgliedern des Kontrollausschusses und – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Art. 71 Abs. 7b K-LVG oder gemäß Art. 127a Abs. 8 B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen (Art. 71 Abs. 9a K-LVG).

(3) Bei der Veröffentlichung von Berichten hat der Landesrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen (Art. 71 Abs. 10 K-LVG).

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