§ 115f DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf den Beamten, der vor dem Inkrafttreten der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer solchen Gebietskörperschaft gestanden ist, istentfällt; § 14 Abs. 2 LGBl. 28/2015in der bis zum Inkrafttreten der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. vom 24.7.2015

(2) Abs. 1 findet auch auf die Zeit eines Dienstverhältnisses, die der in Abs. 1 genannten entspricht und von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Mitgliedstaat dieses Abkommens absolviert worden ist, Anwendung.

(3) Bei dem Beamten, der vor dem 7. April 2001 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden und aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind bei seiner (neuerlichen) Anstellung die anlässlich des früheren Dienstverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 angerechneten Zeiten neuerlich im selben Ausmaß für die Vorrückung anzurechnen.

(4) Wurden dem Beamten, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, anlässlich des früheren Dienstverhältnisses Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 angerechnet, hat bei seiner (neuerlichen) Anstellung die Anrechnung dieser Zeiten nur gemäß § 14 Abs. 2 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erfolgen.

(5) Bei Anwendung der Abs. 3 und 4 kann eine weitere Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 nur erfolgen, wenn die nach Abs. 3 oder 4 anzurechnende Zeit 18 Monate nicht erreicht. Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 darf in diesem Fall zusammen mit der Anrechnung gemäß Abs. 3 oder 4 18 Monate nicht übersteigen. Eine weitere Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 3 ist jedenfalls möglich.

(6) Abs. 3 bis 5 gelten nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis gemäß § 33 Abs. 3, § 72 oder § 74 der Dienstordnung 1994 aufgelöst oder gemäß § 41 Abs. 3, § 42, § 45 oder § 46 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 geendet hat, sofern die Kündigung oder die (vorzeitige) Auflösung durch die Gemeinde Wien erfolgt ist.

(7) Wurde ein Beamter, der vor dem 7. April 2001 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden und aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, vor In-Kraft-Treten der Abs. 3 bis 6 (neuerlich) der Dienstordnung 1994 unterstellt, kann der Beamte bis längstens 30. Juni 2006 beantragen, dass mit Wirksamkeit 1. Juli 2005 die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung unter Anwendung der Abs. 3 bis 6 neu erfolgt.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Auf den Beamten, der vor dem Inkrafttreten der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer solchen Gebietskörperschaft gestanden ist, istentfällt; § 14 Abs. 2 LGBl. 28/2015in der bis zum Inkrafttreten der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. vom 24.7.2015

(2) Abs. 1 findet auch auf die Zeit eines Dienstverhältnisses, die der in Abs. 1 genannten entspricht und von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Mitgliedstaat dieses Abkommens absolviert worden ist, Anwendung.

(3) Bei dem Beamten, der vor dem 7. April 2001 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden und aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind bei seiner (neuerlichen) Anstellung die anlässlich des früheren Dienstverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 angerechneten Zeiten neuerlich im selben Ausmaß für die Vorrückung anzurechnen.

(4) Wurden dem Beamten, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, anlässlich des früheren Dienstverhältnisses Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 angerechnet, hat bei seiner (neuerlichen) Anstellung die Anrechnung dieser Zeiten nur gemäß § 14 Abs. 2 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erfolgen.

(5) Bei Anwendung der Abs. 3 und 4 kann eine weitere Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 nur erfolgen, wenn die nach Abs. 3 oder 4 anzurechnende Zeit 18 Monate nicht erreicht. Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 darf in diesem Fall zusammen mit der Anrechnung gemäß Abs. 3 oder 4 18 Monate nicht übersteigen. Eine weitere Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 3 ist jedenfalls möglich.

(6) Abs. 3 bis 5 gelten nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis gemäß § 33 Abs. 3, § 72 oder § 74 der Dienstordnung 1994 aufgelöst oder gemäß § 41 Abs. 3, § 42, § 45 oder § 46 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 geendet hat, sofern die Kündigung oder die (vorzeitige) Auflösung durch die Gemeinde Wien erfolgt ist.

(7) Wurde ein Beamter, der vor dem 7. April 2001 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden und aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, vor In-Kraft-Treten der Abs. 3 bis 6 (neuerlich) der Dienstordnung 1994 unterstellt, kann der Beamte bis längstens 30. Juni 2006 beantragen, dass mit Wirksamkeit 1. Juli 2005 die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung unter Anwendung der Abs. 3 bis 6 neu erfolgt.

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