§ 17 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen (§ 16§ 17 ) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern) Bedacht zu nehmen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 51/2002)

(1a) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.

(3) Für Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. BAG gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend § 73 Abs. 2 und 3 Oö. GDG 2002 (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.07.2021
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen (§ 16§ 17 ) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern) Bedacht zu nehmen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 51/2002)

(1a) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.

(3) Für Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. BAG gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend § 73 Abs. 2 und 3 Oö. GDG 2002 (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)

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