§ 36 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 36

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Der Beamte untersteht den ihm übergeordneten Dienstvorgesetzten. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller BeamtenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(3) Der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn

1.

die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder

2.

sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(4) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solang der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 36

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Der Beamte untersteht den ihm übergeordneten Dienstvorgesetzten. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller BeamtenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(3) Der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn

1.

die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder

2.

sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(4) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solang der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

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