§ 94 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 94

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein BescheidGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) zuständigen Vorgesetzten. Die leitenden Bediensteten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 werden vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) beschrieben.

(3) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, hat die Dienstbeschreibung der Vertreter (die Vertreterin) des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen.

(4) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1.

fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst und Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

(5) War der Beamte (die Beamtin) während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte (die Beamtin) während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte zuständige Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.

(6) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat der (die) bisher zuständige Vorgesetzte alle maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem) Nachfolger zur Kenntnis zu bringen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 94

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein BescheidGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) zuständigen Vorgesetzten. Die leitenden Bediensteten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 werden vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) beschrieben.

(3) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, hat die Dienstbeschreibung der Vertreter (die Vertreterin) des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen.

(4) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1.

fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst und Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

(5) War der Beamte (die Beamtin) während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte (die Beamtin) während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte zuständige Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.

(6) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat der (die) bisher zuständige Vorgesetzte alle maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem) Nachfolger zur Kenntnis zu bringen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

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