§ 101 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 101

Leitungsfunktionen

Die §§ 93 bis 100 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 13/2006)

GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
§ 101

Leitungsfunktionen

Die §§ 93 bis 100 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 13/2006)

GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

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