§ 112 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 112

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Der Beamte, der (Die Beamtin, die)

1.

Bürgermeister(in) oder

2.

Mitglied eines Stadtsenats oder eines Gemeindevorstands (Stadtrats)

ist, ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) bzw. vom Verbandsobmann (von der Verbandsobfrau) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 111 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 77 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 112

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Der Beamte, der (Die Beamtin, die)

1.

Bürgermeister(in) oder

2.

Mitglied eines Stadtsenats oder eines Gemeindevorstands (Stadtrats)

ist, ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) bzw. vom Verbandsobmann (von der Verbandsobfrau) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 111 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 77 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten