§ 114 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der Beamte keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 § 114 der Oö. Landes-ReisegebührenvorschriftGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Beamten, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann durch Beschluss des Gemeindevorstands (Verbandsvorstands) eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der Beamte keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 § 114 der Oö. Landes-ReisegebührenvorschriftGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Beamten, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann durch Beschluss des Gemeindevorstands (Verbandsvorstands) eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

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