§ 89 W-JagdG

Wiener Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Erlegen von Wild bei Nacht, das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang sowie die Verwendung künstlicher Lichtquellen und Restlichtaufheller beim Fangen oder Erlegen von Wild, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild. Weitere Ausnahmen können durch Verordnung zugelassenfestgeschrieben werden.

(2) Die Verbote des § 90 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 finden keine Anwendung bei der Bejagung von Schwarzwild durch Jagdaufseher (§ 62 ff); ebenso finden die Verbote des § 90 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 keine Anwendung auf die Bejagung von Schwarzwild durch Jagdausübungsberechtigte (§ 48), soferne diese die Absolvierung eines vom Wiener Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses gemäß Abs. 3 nachweisen.

(3) Der Wiener Landesjagdverband hat Schulungskurse über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen anzubieten sowie abzuhalten. Der Kurs hat insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

gesetzliche Rahmenbedingungen,

technischer Überblick über verfügbare Geräte, ordnungsgemäße Handhabe und Einsatzmöglichkeiten,

zielführende Anwendung von Nachtzielgeräten mit Bejagungsstrategien zur Populationskontrolle und Schadensvermeidung.

(4) Der Besuch eines Kurses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn der Nachweis der Absolvierung eines inhaltlich gleichwertigen Schulungskurses erbracht werden kann.

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.07.2020

(1) Das Erlegen von Wild bei Nacht, das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang sowie die Verwendung künstlicher Lichtquellen und Restlichtaufheller beim Fangen oder Erlegen von Wild, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild. Weitere Ausnahmen können durch Verordnung zugelassenfestgeschrieben werden.

(2) Die Verbote des § 90 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 finden keine Anwendung bei der Bejagung von Schwarzwild durch Jagdaufseher (§ 62 ff); ebenso finden die Verbote des § 90 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 keine Anwendung auf die Bejagung von Schwarzwild durch Jagdausübungsberechtigte (§ 48), soferne diese die Absolvierung eines vom Wiener Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses gemäß Abs. 3 nachweisen.

(3) Der Wiener Landesjagdverband hat Schulungskurse über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen anzubieten sowie abzuhalten. Der Kurs hat insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

gesetzliche Rahmenbedingungen,

technischer Überblick über verfügbare Geräte, ordnungsgemäße Handhabe und Einsatzmöglichkeiten,

zielführende Anwendung von Nachtzielgeräten mit Bejagungsstrategien zur Populationskontrolle und Schadensvermeidung.

(4) Der Besuch eines Kurses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn der Nachweis der Absolvierung eines inhaltlich gleichwertigen Schulungskurses erbracht werden kann.

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