§ 160 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission dem Bürgermeister zuzustellen, der den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde§ 160 . (AnmGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:

1.

beim Beamten des Dienststands durch Abzug vom Monatsgehalt und

2.

beim Beamten des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(5) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.07.2021
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission dem Bürgermeister zuzustellen, der den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde§ 160 . (AnmGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:

1.

beim Beamten des Dienststands durch Abzug vom Monatsgehalt und

2.

beim Beamten des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(5) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

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