§ 164 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 164

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit

(1) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Beamten der Gemeindevorstand; in die Zuständigkeit des Gemeindevorstands fallen auch alle als Aufgaben der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 81 Abs. 2 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderats erfolgt istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 13/2006)

(3) Alle als Aufgaben der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten fallen bei Gemeindeverbänden in die Zuständigkeit des Verbandsvorstands. In die Zuständigkeit des Verbandsobmanns fällt jedoch die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Verbandsvorstand gemäß § 81 Abs. 2 beschlossen wurde, im Einzelfall.

(4) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) bzw. dem Verbandsobmann (der Verbandsobfrau) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 105 Abs. 3, 44 Abs. 3, 45 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 3, 59, 70 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 80 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands (Verbandsvorstands) oder eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
§ 164

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit

(1) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Beamten der Gemeindevorstand; in die Zuständigkeit des Gemeindevorstands fallen auch alle als Aufgaben der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 81 Abs. 2 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderats erfolgt istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 13/2006)

(3) Alle als Aufgaben der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten fallen bei Gemeindeverbänden in die Zuständigkeit des Verbandsvorstands. In die Zuständigkeit des Verbandsobmanns fällt jedoch die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Verbandsvorstand gemäß § 81 Abs. 2 beschlossen wurde, im Einzelfall.

(4) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) bzw. dem Verbandsobmann (der Verbandsobfrau) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 105 Abs. 3, 44 Abs. 3, 45 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 3, 59, 70 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 80 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands (Verbandsvorstands) oder eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

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