§ 165a Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 165a

Optionsrecht

Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits im Gemeindedienst (Dienst eines Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 anzuwenden ist, wenn sie nicht vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgeschlossen sindGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Beamte (die Beamtin) oder Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer Erklärung ist nur einmal zulässig.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 73/2008)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.07.2021
§ 165a

Optionsrecht

Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits im Gemeindedienst (Dienst eines Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 anzuwenden ist, wenn sie nicht vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgeschlossen sindGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Beamte (die Beamtin) oder Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer Erklärung ist nur einmal zulässig.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 73/2008)

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