§ 165b Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 165b

Übergangsbestimmungen zur

Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002

(1) Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die vor 1GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Juli 2002 zur Dienstprüfung oder zur Wiederholung der Dienstprüfung zugelassen worden sind, können die Dienstprüfung bzw. die Wiederholung der Dienstprüfung bis 1. Juli 2003 auf Grund der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Rechtslage ablegen. Für diesen Fall bleiben die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Prüfungskommissionen im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)

(2) Abs. 1 gilt auch für Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach § 165a wirksam abgegeben haben.

(3) Eine Erklärung im Sinn des § 165a Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2004 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2004 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben gemäß § 165a Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2004)

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

(Anm: Die Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002, LGBl. Nr. 51/2002, trat mit 1. Juli 2002 in Kraft)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.07.2021
§ 165b

Übergangsbestimmungen zur

Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002

(1) Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die vor 1GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Juli 2002 zur Dienstprüfung oder zur Wiederholung der Dienstprüfung zugelassen worden sind, können die Dienstprüfung bzw. die Wiederholung der Dienstprüfung bis 1. Juli 2003 auf Grund der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Rechtslage ablegen. Für diesen Fall bleiben die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Prüfungskommissionen im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)

(2) Abs. 1 gilt auch für Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach § 165a wirksam abgegeben haben.

(3) Eine Erklärung im Sinn des § 165a Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2004 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2004 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben gemäß § 165a Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2004)

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

(Anm: Die Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002, LGBl. Nr. 51/2002, trat mit 1. Juli 2002 in Kraft)

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