§ 9 PO 1995 Zurechnung

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) und dem gemäß § 68b Abs. 1 Z 4 DO 1994 in den Ruhestand versetzten Beamten ist aus Anlass der Ruhestandsversetzung der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. Die Zurechnung kann längstens bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet. Die Zurechnung erfolgt nicht, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich vom Beamten herbeigeführt worden ist.

(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen, höchstens jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten.

(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a im Ausmaß von höchstens fünf Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Erreicht der Beamte trotz Zurechnung gemäß Abs. 1 keine für den Anspruch auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (§ 3 Abs. 1) und ist seine Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967, dann sind ihm so viele Jahre zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen, als ihm auf die Erreichung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren fehlen.

(5) Übt der Beamte in einem Kalendermonat, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, eine Erwerbstätigkeit aus, ruhen auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die Begünstigungen gemäß den Abs. 1 und 4.

(6) Eine Erwerbstätigkeit im Sinn des Abs. 5 liegt vor, wenn der Beamte Einkünfte im Sinn einer der in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, genannten Einkunftsarten bezieht, sofern er nicht bloß geringfügig beschäftigt ist oder nur Einkünfte bezieht, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.

(7) Der Beamte, auf den die Abs. 1 oder 4 anzuwenden sind, ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, dem Magistrat jede Erwerbstätigkeit (Abs. 6) unverzüglich zu melden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015

(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) und dem gemäß § 68b Abs. 1 Z 4 DO 1994 in den Ruhestand versetzten Beamten ist aus Anlass der Ruhestandsversetzung der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. Die Zurechnung kann längstens bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet. Die Zurechnung erfolgt nicht, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich vom Beamten herbeigeführt worden ist.

(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen, höchstens jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten.

(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a im Ausmaß von höchstens fünf Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Erreicht der Beamte trotz Zurechnung gemäß Abs. 1 keine für den Anspruch auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (§ 3 Abs. 1) und ist seine Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967, dann sind ihm so viele Jahre zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen, als ihm auf die Erreichung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren fehlen.

(5) Übt der Beamte in einem Kalendermonat, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, eine Erwerbstätigkeit aus, ruhen auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die Begünstigungen gemäß den Abs. 1 und 4.

(6) Eine Erwerbstätigkeit im Sinn des Abs. 5 liegt vor, wenn der Beamte Einkünfte im Sinn einer der in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, genannten Einkunftsarten bezieht, sofern er nicht bloß geringfügig beschäftigt ist oder nur Einkünfte bezieht, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.

(7) Der Beamte, auf den die Abs. 1 oder 4 anzuwenden sind, ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, dem Magistrat jede Erwerbstätigkeit (Abs. 6) unverzüglich zu melden.

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