§ 29a PO 1995 Kinderzurechnungsbetrag

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht auf die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit zählen.

(2) Als Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten

1.

Kinder im Sinn des § 1 Abs. 5 und

2.

Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.

(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3 nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG gilt mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(5) Der Kinderzurechnungsbetrag beträgt je zwölf Monate des sich gemäß Abs. 3 und 4 ergebenden Gesamtzeitraumes 2 % und je Monat der restlichen Monate 0,167 % des um 100 % erhöhten Mindestsatzes, der auf Grund des § 30 Abs. 5 im Zeitpunkt des erstmaligen Anfalles des Ruhegenusses für einen nicht verheirateten Beamten ohne Kinderzulage gilt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.

(6) Dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Ehepartner gebührt zum Versorgungsgenuß ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 15 Abs. 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der

1.

dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder

2.

dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte.

(7) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 22 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der

1.

dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder

2.

dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur, wenn der Beamte nach dem 30 November 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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