§ 3 Oö. LZK

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 3

Neuaufnahme von Arbeitnehmern

 

Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Kapitalgesellschaft abzuschließenden Einbringungsverträge festzulegen, dass die Aufnahme von Arbeitnehmern zur jeweiligen Kapitalgesellschaft auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Für die Bestellung der Geschäftsführer der jeweiligen Kapitalgesellschaft finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 46, Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 3

Neuaufnahme von Arbeitnehmern

 

Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Kapitalgesellschaft abzuschließenden Einbringungsverträge festzulegen, dass die Aufnahme von Arbeitnehmern zur jeweiligen Kapitalgesellschaft auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Für die Bestellung der Geschäftsführer der jeweiligen Kapitalgesellschaft finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 46, Anwendung.

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