§ 3 Oö. LZK

Oö. LZK - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 3

Neuaufnahme von Arbeitnehmern

 

Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Kapitalgesellschaft abzuschließenden Einbringungsverträge festzulegen, dass die Aufnahme von Arbeitnehmern zur jeweiligen Kapitalgesellschaft auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Für die Bestellung der Geschäftsführer der jeweiligen Kapitalgesellschaft finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 46, Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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