§ 2 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:

1.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;

4.

wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(3) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht

1.

Maßnahmen, die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden;

2.

Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 oder § 24 Abs. 6 zu verwirklichen;

3.

Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft setzt oder in Auftrag gibt.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

  1. (1)Absatz eins,Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.Soweit unbeschadet von Absatz 2, durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  2. (2)Absatz 2,Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;
    4. 4.Ziffer 4wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.
    (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 35 aus 2014,)
  3. (3)Absatz 3,Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 oder § 24 Abs. 6 zu verwirklichen;Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 24, Absatz 6, zu verwirklichen;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft setzt, in Auftrag gibt oder naturschutzfachlich steuert.
    (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2019,, 58 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.08.2019 bis 30.07.2026
(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:

1.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;

4.

wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(3) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht

1.

Maßnahmen, die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden;

2.

Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 oder § 24 Abs. 6 zu verwirklichen;

3.

Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft setzt oder in Auftrag gibt.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

  1. (1)Absatz eins,Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.Soweit unbeschadet von Absatz 2, durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  2. (2)Absatz 2,Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;
    4. 4.Ziffer 4wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.
    (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 35 aus 2014,)
  3. (3)Absatz 3,Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 oder § 24 Abs. 6 zu verwirklichen;Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 24, Absatz 6, zu verwirklichen;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft setzt, in Auftrag gibt oder naturschutzfachlich steuert.
    (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2019,, 58 aus 2026,)

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