§ 22 Oö. NSchG 2001 § 22

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, davon zwei mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie und einem Arzt zu bestehen hat. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Zur Höhlenführerprüfung sind nur solche Personen zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als sonstiges Führungspersonal im Sinn des § 20 Abs. 3 letzter Satz nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(3) Prüfungsgegenstände bei der Höhlenführerprüfung sind:

a)

Karst- und Höhlenkunde;

b)

Naturschutz- und Höhlenrecht;

c)

Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;

d)

Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;

e)

Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;

f)

sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern von Schauhöhlen;

g)

erste Hilfe und psychologische Krisenintervention unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und die Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.

(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungszeugnis sowie das Höhlenführerabzeichen zu erlassen.

(6) Das Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung gilt als Befähigungsnachweis gemäßentspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.NrABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010LGBl. Nr. 49/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.05.2010 bis 20.07.2017

(1) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, davon zwei mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie und einem Arzt zu bestehen hat. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Zur Höhlenführerprüfung sind nur solche Personen zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als sonstiges Führungspersonal im Sinn des § 20 Abs. 3 letzter Satz nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(3) Prüfungsgegenstände bei der Höhlenführerprüfung sind:

a)

Karst- und Höhlenkunde;

b)

Naturschutz- und Höhlenrecht;

c)

Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;

d)

Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;

e)

Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;

f)

sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern von Schauhöhlen;

g)

erste Hilfe und psychologische Krisenintervention unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und die Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.

(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungszeugnis sowie das Höhlenführerabzeichen zu erlassen.

(6) Das Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung gilt als Befähigungsnachweis gemäßentspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.NrABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010LGBl. Nr. 49/2017)

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