§ 73f PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 sind bei einem Beamten, der bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweist,

1.

die vor dem 1. Juli 2005 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat,

2.

die nach dem 30. Juni 2005 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat und

3.

die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 die ersten zehn Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 540 Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten ist der Ruhegenuss gemäß § 5 Abs. 1 zu bemessen.

(3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich bei einem Beamten, der sein 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Jänner 2015 vollendet, die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz um 0,28 % pro Monat ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Beamte die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 115i Abs. 2 der Dienstordnung 1994 erfüllt. Die Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist mit jenem Prozentsatz begrenzt, um den die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 720. Lebensmonats gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 zu kürzen ist.

(4) Auf den Beamten, der sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2010 vollendet, sind anstelle des § 5 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 § 4 Abs. 1 Z 3 und § 73c Abs. 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.

(5) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 3 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, sind § 5 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 sowie § 9 in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.

(6) § 6 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auch in allen nach der Kundmachung dieser Novelle im Jahr 2004 anhängigen Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand anzuwenden, wenn der Beamte mit Ablauf des 31. Dezember 2004 oder später in den Ruhestand versetzt wird.

(7) Für den Beamten, auf den § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 anzuwenden ist, tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 2, in § 9 Abs. 1 und 2 und in § 10 Abs. 3 genannten 780. Lebensmonats der für ihn in der rechten Tabellenspalte des § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 maßgebende Lebensmonat.

(8) § 5 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Derartige Anträge können bis längstens 31. Dezember 2005 gestellt werden.

(9) § 21 Abs. 3, 4 und 10 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Studiennachweise nach § 21 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2005/2006 zu erbringen.

(10) § 13 Abs. 2, § 13a, § 47 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 73c Abs. 4 und 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.

(11) Der Beamte des Dienststandes kann beantragen, dass Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung er vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 61 Abs. 3 ausgeschlossen hat, nachträglich zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. § 63 Abs. 3 erster und letzter Satz sowie § 63 Abs. 3a bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag mit dem für das Kalenderjahr, in dem der erste volle Monat der Dienstleistung des Beamten fällt, gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung aufzuwerten ist. § 63 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(12) § 29a Abs. 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum Ablauf des Jahres 2041 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 100 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2042 um 2,63 zu vermindern ist.

(13) Bei dem Beamten, auf den § 73d nicht anzuwenden ist, darf, wenn zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage mehr als die 216 höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) herangezogen werden, der Ruhegenuss nicht weniger als 90 % des Ruhegenusses betragen, der sich unter Anwendung des § 73d bei Zugrundelegung einer Ruhegenussberechnungsgrundlage aus der Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) geteilt durch 216 ergibt. Bei der Anwendung des ersten Satzes bleibt die Verringerung der Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate durch Zeiten der Kindererziehung (§ 4 Abs. 1 Z 6) außer Betracht.

(14) Bei dem Beamten, der vor dem 1. Dezember 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 oder § 68b Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, und bei dem die Ruhegenussbemessungsgrundlage, allenfalls nach Verminderung des Kürzungsprozentsatzes gemäß § 5 Abs. 4, um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß § 5 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, zu kürzen ist, darf der Kürzungsprozentsatz nicht mehr als vier Prozentpunkte über jenem Kürzungsprozentsatz liegen, der sich bei Zugrundelegung eines Kürzungsprozentsatzes von 0,1667 pro Monat ergibt.

(15) Werden auf Grund eines bis zum 30. Juni 2005 beim Magistrat eingebrachten Antrages gemäß Abs. 11 oder § 61 Abs. 5 Zeiten auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet, gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Anrechnungsbescheides die Anrechnung als im Zeitpunkt der Antragstellung als bewirkt.

Stand vor dem 24.07.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 24.07.2019

(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 sind bei einem Beamten, der bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweist,

1.

die vor dem 1. Juli 2005 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat,

2.

die nach dem 30. Juni 2005 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat und

3.

die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 die ersten zehn Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 540 Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten ist der Ruhegenuss gemäß § 5 Abs. 1 zu bemessen.

(3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich bei einem Beamten, der sein 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Jänner 2015 vollendet, die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz um 0,28 % pro Monat ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Beamte die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 115i Abs. 2 der Dienstordnung 1994 erfüllt. Die Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist mit jenem Prozentsatz begrenzt, um den die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 720. Lebensmonats gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 zu kürzen ist.

(4) Auf den Beamten, der sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2010 vollendet, sind anstelle des § 5 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 § 4 Abs. 1 Z 3 und § 73c Abs. 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.

(5) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 3 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, sind § 5 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 sowie § 9 in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.

(6) § 6 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auch in allen nach der Kundmachung dieser Novelle im Jahr 2004 anhängigen Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand anzuwenden, wenn der Beamte mit Ablauf des 31. Dezember 2004 oder später in den Ruhestand versetzt wird.

(7) Für den Beamten, auf den § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 anzuwenden ist, tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 2, in § 9 Abs. 1 und 2 und in § 10 Abs. 3 genannten 780. Lebensmonats der für ihn in der rechten Tabellenspalte des § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 maßgebende Lebensmonat.

(8) § 5 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Derartige Anträge können bis längstens 31. Dezember 2005 gestellt werden.

(9) § 21 Abs. 3, 4 und 10 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Studiennachweise nach § 21 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2005/2006 zu erbringen.

(10) § 13 Abs. 2, § 13a, § 47 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 73c Abs. 4 und 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.

(11) Der Beamte des Dienststandes kann beantragen, dass Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung er vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 61 Abs. 3 ausgeschlossen hat, nachträglich zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. § 63 Abs. 3 erster und letzter Satz sowie § 63 Abs. 3a bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag mit dem für das Kalenderjahr, in dem der erste volle Monat der Dienstleistung des Beamten fällt, gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung aufzuwerten ist. § 63 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(12) § 29a Abs. 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum Ablauf des Jahres 2041 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 100 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2042 um 2,63 zu vermindern ist.

(13) Bei dem Beamten, auf den § 73d nicht anzuwenden ist, darf, wenn zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage mehr als die 216 höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) herangezogen werden, der Ruhegenuss nicht weniger als 90 % des Ruhegenusses betragen, der sich unter Anwendung des § 73d bei Zugrundelegung einer Ruhegenussberechnungsgrundlage aus der Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) geteilt durch 216 ergibt. Bei der Anwendung des ersten Satzes bleibt die Verringerung der Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate durch Zeiten der Kindererziehung (§ 4 Abs. 1 Z 6) außer Betracht.

(14) Bei dem Beamten, der vor dem 1. Dezember 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 oder § 68b Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, und bei dem die Ruhegenussbemessungsgrundlage, allenfalls nach Verminderung des Kürzungsprozentsatzes gemäß § 5 Abs. 4, um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß § 5 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, zu kürzen ist, darf der Kürzungsprozentsatz nicht mehr als vier Prozentpunkte über jenem Kürzungsprozentsatz liegen, der sich bei Zugrundelegung eines Kürzungsprozentsatzes von 0,1667 pro Monat ergibt.

(15) Werden auf Grund eines bis zum 30. Juni 2005 beim Magistrat eingebrachten Antrages gemäß Abs. 11 oder § 61 Abs. 5 Zeiten auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet, gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Anrechnungsbescheides die Anrechnung als im Zeitpunkt der Antragstellung als bewirkt.

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