§ 23 Oö. NSchG 2001 § 23

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat auf AntragFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

1.

eines österreichischen Staatsbürgers,

2.

eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinn des Artikel 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77,

3.

eines Angehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

4.

einer Person, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügt,

mit Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß die außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entspricht.

(2) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des Berufs des Höhlenführers im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind;

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

(3) Wenn

1.

die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildung aus Fächern besteht, die sich wesentlich von den gemäß § 22 Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen unterscheiden, oder

2.

die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die gemäß § 22 Abs. 2 für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer,

so kann von der Behörde nach Wahl des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, oder die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung gemäß § 22 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs oder der Prüfung hat der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen. Die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung gemäß § 22 gilt als Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Wenn die Behörde beabsichtigt, dem Antragsteller gemäß Abs. 3 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, so hat sie zuvor zu prüfen, ob die ihm während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.

(5) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.

(6) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Antragsteller gemäß Abs. 1 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Staat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staats abgegeben hat.

(7) Die Behörde hat dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(8) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Zuverlässigkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 6, die nicht in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.05.2010 bis 20.07.2017

(1) Die Behörde hat auf AntragFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

1.

eines österreichischen Staatsbürgers,

2.

eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinn des Artikel 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77,

3.

eines Angehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

4.

einer Person, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügt,

mit Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß die außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entspricht.

(2) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des Berufs des Höhlenführers im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind;

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

(3) Wenn

1.

die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildung aus Fächern besteht, die sich wesentlich von den gemäß § 22 Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen unterscheiden, oder

2.

die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die gemäß § 22 Abs. 2 für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer,

so kann von der Behörde nach Wahl des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, oder die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung gemäß § 22 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs oder der Prüfung hat der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen. Die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung gemäß § 22 gilt als Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Wenn die Behörde beabsichtigt, dem Antragsteller gemäß Abs. 3 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, so hat sie zuvor zu prüfen, ob die ihm während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.

(5) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.

(6) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Antragsteller gemäß Abs. 1 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Staat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staats abgegeben hat.

(7) Die Behörde hat dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(8) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Zuverlässigkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 6, die nicht in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

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