§ 83 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat vor Schluß jeden Jahres die Einnahmen und die Ausgaben der Stadt für das folgende Jahrjedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag festzustellenzu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann. Gleichzeitig hat der Gemeinderat den Dienstpostenplan zu beschließen.

(2) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt.

(3) Vor der Beschlußfassung durch den GemeinderatBeschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages durcheinschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Stadt bereitzustellen. Dies istDie Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen.

(4) Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag in Erwägung zu ziehen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 15.10.2019

(1) Der Gemeinderat hat vor Schluß jeden Jahres die Einnahmen und die Ausgaben der Stadt für das folgende Jahrjedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag festzustellenzu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann. Gleichzeitig hat der Gemeinderat den Dienstpostenplan zu beschließen.

(2) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt.

(3) Vor der Beschlußfassung durch den GemeinderatBeschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages durcheinschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Stadt bereitzustellen. Dies istDie Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen.

(4) Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag in Erwägung zu ziehen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.

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