§ 90 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2023 bis 31.12.9999
§ 90

PrüfungParagraph 90,Prüfung und Berichte

(1) Der Direktor des Kontrollamtes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 89 Abs 1), die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

(2) Das Kontrollamt darf Überprüfungen im Sinne des § 89 Abs 1 von Amts wegen durchführen, es hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 89 Abs 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.

(3) Das Kontrollamt hat nach Abschluß der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, und - ausgenommen bei Prüfung von Gemeindeverbänden - in jedem Fall dem Bürgermeister sowie dem Mitglied des Stadtsenates, dessen Geschäftsbereich berührt wird, und dem Kontrollausschuß zu berichten. Ein zusammenfassender Jahresbericht über die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Prüfungstätigkeit ist dem Kontrollausschuß zugleich mit dem Bericht zum Rechnungsabschluß vorzulegen.

(4) Die der Überprüfung des Kontrollamtes unterliegenden Einrichtungen (§ 89 Abs 1 und 2) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zweck der Durchführung der Überprüfung im Einzelfall stellt.

(5) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.

  1. (1)Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 89Paragraph 89, Abs. 1Absatz eins,), die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und 3 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

Stand vor dem 16.02.2023

In Kraft vom 28.10.1998 bis 16.02.2023
§ 90

PrüfungParagraph 90,Prüfung und Berichte

(1) Der Direktor des Kontrollamtes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 89 Abs 1), die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

(2) Das Kontrollamt darf Überprüfungen im Sinne des § 89 Abs 1 von Amts wegen durchführen, es hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 89 Abs 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.

(3) Das Kontrollamt hat nach Abschluß der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, und - ausgenommen bei Prüfung von Gemeindeverbänden - in jedem Fall dem Bürgermeister sowie dem Mitglied des Stadtsenates, dessen Geschäftsbereich berührt wird, und dem Kontrollausschuß zu berichten. Ein zusammenfassender Jahresbericht über die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Prüfungstätigkeit ist dem Kontrollausschuß zugleich mit dem Bericht zum Rechnungsabschluß vorzulegen.

(4) Die der Überprüfung des Kontrollamtes unterliegenden Einrichtungen (§ 89 Abs 1 und 2) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zweck der Durchführung der Überprüfung im Einzelfall stellt.

(5) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.

  1. (1)Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 89Paragraph 89, Abs. 1Absatz eins,), die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und 3 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

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