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Entfallen (1) Als geeignete Sachverständige im Sinn desAnm: § 40 LGBl.Nr. 58/2026gelten Personen)Entfallen Anmerkung, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
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(2) Die Landesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellenLGBl.Nr.
(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich 58 aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3 2026,) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Pauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
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Entfallen (1) Als geeignete Sachverständige im Sinn desAnm: § 40 LGBl.Nr. 58/2026gelten Personen)Entfallen Anmerkung, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
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(2) Die Landesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellenLGBl.Nr.
(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich 58 aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3 2026,) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Pauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
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