§ 5 K-LMG § 5

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. a hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben in der Gesellschaft ist zu achten;

b)

das Verständnis der Bevölkerung für die geistes- und naturwissenschaftliche Entwicklung im Land Kärnten ist zu fördern;

c)

das kulturelle Erbe der Vergangenheit ist für die Gegenwart und die Zukunft zu bewahren und nach Möglichkeit der Allgemeinheit zugänglich zu machen;

d)

die durch die verschiedenen ethnischen Einflüsse - einschließlich des Einflusses der slowenischen Volksgruppe - bedingte kulturelle Vielfalt des Kärntner Kulturraumes sowie die kulturellen Wechselbeziehungen zu den Nachbarregionen sind zu erschließen und zu dokumentieren.;

e)

die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen musealen Einrichtungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

Bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. a hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben in der Gesellschaft ist zu achten;

b)

das Verständnis der Bevölkerung für die geistes- und naturwissenschaftliche Entwicklung im Land Kärnten ist zu fördern;

c)

das kulturelle Erbe der Vergangenheit ist für die Gegenwart und die Zukunft zu bewahren und nach Möglichkeit der Allgemeinheit zugänglich zu machen;

d)

die durch die verschiedenen ethnischen Einflüsse - einschließlich des Einflusses der slowenischen Volksgruppe - bedingte kulturelle Vielfalt des Kärntner Kulturraumes sowie die kulturellen Wechselbeziehungen zu den Nachbarregionen sind zu erschließen und zu dokumentieren.;

e)

die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen musealen Einrichtungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

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