§ 5 Oö. BBRG

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 5

Unterstützungslisten

 

(1) Unterstützungslisten sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen. Sie sind geordnet nach Gemeinden und Bezirken dem Antrag anzuschließen.

 

(2) Die Unterstützungsliste hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand und die Begründung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative;

2.

die Erklärung, dass die Durchführung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative unterstützt wird;

3.

den Namen der zustellungsbevollmächtigten Person (§ 3 Abs. 1 Z. 3);

4.

die Bestätigung der Gemeinde, dass die unterschriebenen Personen am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen sind (Wahlrechtsbestätigung);

5.

den notwendigen Raum für die Eintragung der Personen, die den Antrag unterstützen möchten sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird.

 

(3) Die Unterstützungslisten und die Eintragungen auf jeder Unterstützungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Den Unterstützungslisten ist eine Aufstellung beizulegen, aus der ersichtlich ist, wie viele gültige Unterschriften jede Unterstützungsliste enthält und wie viele Personen insgesamt in allen Unterstützungslisten eingetragen sind.

 

(4) Jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 in Unterstützungslisten, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, ist verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 5

Unterstützungslisten

 

(1) Unterstützungslisten sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen. Sie sind geordnet nach Gemeinden und Bezirken dem Antrag anzuschließen.

 

(2) Die Unterstützungsliste hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand und die Begründung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative;

2.

die Erklärung, dass die Durchführung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative unterstützt wird;

3.

den Namen der zustellungsbevollmächtigten Person (§ 3 Abs. 1 Z. 3);

4.

die Bestätigung der Gemeinde, dass die unterschriebenen Personen am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen sind (Wahlrechtsbestätigung);

5.

den notwendigen Raum für die Eintragung der Personen, die den Antrag unterstützen möchten sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird.

 

(3) Die Unterstützungslisten und die Eintragungen auf jeder Unterstützungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Den Unterstützungslisten ist eine Aufstellung beizulegen, aus der ersichtlich ist, wie viele gültige Unterschriften jede Unterstützungsliste enthält und wie viele Personen insgesamt in allen Unterstützungslisten eingetragen sind.

 

(4) Jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 in Unterstützungslisten, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, ist verboten.

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