§ 16 K-LMG § 16

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Direktorjeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) ist von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils höchstens zehnfünf Jahren zu bestellen. EineDie wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Die Landesregierung hat gegenüber den Geschäftsführern sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen; dies umfasst insbesondere auch den Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Dienstvertrages des jeweiligen Geschäftsführers.

(3) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die jeweilige Funktion des DirektorsGeschäftsführers öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat AufschlußAufschluss über die Aufgaben des DirektorsGeschäftsführers zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des DirektorsGeschäftsführers festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls

a)

eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung im Museumswesen auf nationaler oder internationaler Ebene;

b)

die Befähigung zur wissenschaftlichen Leitung einer Museumsabteilung (§ 19), der museumspädagogischen Abteilung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) der Anstalt;

c)

nachgewiesene Kenntnisse

1.

der Museologie,

2.

der Sammlungsverwaltung und

3.

des konservatorischen Umganges mit Sammlungsexponaten.

(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion des Direktors unterbleiben.

(4) Die Funktion des Direktors endet durchAnforderungen gemäß Abs. 3 umfassen beim Direktor jedenfalls

1.

eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulbildung zur Besorgung der wissenschaftlichen Museumsangelegenheiten;

2.

eine mehrjährige praktische Erfahrung im Museumswesen auf nationaler oder internationaler Ebene in leitender Funktion;

3.

die Befähigung zur wissenschaftlichen Leitung einer Museumsabteilung (§ 19), der Abteilung für Vermittlung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) der Anstalt;

4.

nachgewiesene Kenntnisse

a) Ablauf der Funktionsdauer,

der Museologie,

a)

b) Verzicht,
c) Abberufung oder

der Sammlungsverwaltung und

b)

d) Tod.

des konservatorischen Umganges mit Sammlungsexponaten.

c)

(5) Der Direktorkaufmännische Geschäftsführer hat jedenfalls über eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulbildung zur Besorgung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt sowie über mehrjährige praktische Erfahrungen in leitender Funktion im Bereich des Managements, vorzugsweise eines Kulturbetriebs oder eines sonstigen Unternehmens, zu verfügen.

(6) Die Funktion des jeweiligen Geschäftsführers endet durch

1.

Ablauf der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung oder

4.

Tod.

(7) Der jeweilige Geschäftsführer darf einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(68) Die Landesregierung hat den Direktorjeweiligen Geschäftsführer bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte MißachtungMissachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrundauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Der Direktorjeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) ist von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils höchstens zehnfünf Jahren zu bestellen. EineDie wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Die Landesregierung hat gegenüber den Geschäftsführern sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen; dies umfasst insbesondere auch den Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Dienstvertrages des jeweiligen Geschäftsführers.

(3) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die jeweilige Funktion des DirektorsGeschäftsführers öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat AufschlußAufschluss über die Aufgaben des DirektorsGeschäftsführers zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des DirektorsGeschäftsführers festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls

a)

eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung im Museumswesen auf nationaler oder internationaler Ebene;

b)

die Befähigung zur wissenschaftlichen Leitung einer Museumsabteilung (§ 19), der museumspädagogischen Abteilung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) der Anstalt;

c)

nachgewiesene Kenntnisse

1.

der Museologie,

2.

der Sammlungsverwaltung und

3.

des konservatorischen Umganges mit Sammlungsexponaten.

(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion des Direktors unterbleiben.

(4) Die Funktion des Direktors endet durchAnforderungen gemäß Abs. 3 umfassen beim Direktor jedenfalls

1.

eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulbildung zur Besorgung der wissenschaftlichen Museumsangelegenheiten;

2.

eine mehrjährige praktische Erfahrung im Museumswesen auf nationaler oder internationaler Ebene in leitender Funktion;

3.

die Befähigung zur wissenschaftlichen Leitung einer Museumsabteilung (§ 19), der Abteilung für Vermittlung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) der Anstalt;

4.

nachgewiesene Kenntnisse

a) Ablauf der Funktionsdauer,

der Museologie,

a)

b) Verzicht,
c) Abberufung oder

der Sammlungsverwaltung und

b)

d) Tod.

des konservatorischen Umganges mit Sammlungsexponaten.

c)

(5) Der Direktorkaufmännische Geschäftsführer hat jedenfalls über eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulbildung zur Besorgung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt sowie über mehrjährige praktische Erfahrungen in leitender Funktion im Bereich des Managements, vorzugsweise eines Kulturbetriebs oder eines sonstigen Unternehmens, zu verfügen.

(6) Die Funktion des jeweiligen Geschäftsführers endet durch

1.

Ablauf der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung oder

4.

Tod.

(7) Der jeweilige Geschäftsführer darf einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(68) Die Landesregierung hat den Direktorjeweiligen Geschäftsführer bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte MißachtungMissachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrundauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

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