§ 33 Oö. BBRG

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 33

Abgabenfreiheit und Kosten

 

(1) Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Bescheide nach diesem Landesgesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

 

(2) Die Kosten einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind vom Land zu tragen.

 

(3) Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist der Kostenbeitrag gemäß § 3 Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Veröffentlichungen nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 sowie allfälliger sonstiger Druckkosten heranzuziehen. Die Kosten, die aus Anlass der Leistung der Unterstützungsunterschriften und der Erteilung der Wahlrechtsbestätigung den Gemeinden erwachsen, sind von den Gemeinden zu tragen. Alle übrigen verbleibenden Kosten sind vom Land zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 33

Abgabenfreiheit und Kosten

 

(1) Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Bescheide nach diesem Landesgesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

 

(2) Die Kosten einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind vom Land zu tragen.

 

(3) Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist der Kostenbeitrag gemäß § 3 Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Veröffentlichungen nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 sowie allfälliger sonstiger Druckkosten heranzuziehen. Die Kosten, die aus Anlass der Leistung der Unterstützungsunterschriften und der Erteilung der Wahlrechtsbestätigung den Gemeinden erwachsen, sind von den Gemeinden zu tragen. Alle übrigen verbleibenden Kosten sind vom Land zu tragen.

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