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(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018§ 8 L-DHG tritt am 1seit 30.04.2026 weggefallen. September 2018 in Kraft.
(3) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung als Dienstbehörde anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt; gleiches gilt für die nach § 6 bestellten Organe.
(5) Soweit die Hinzufügung eines zweiten Satzes in § 1 durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht kundgemacht werden kann, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderung kundzumachen; diesfalls ist für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit in den §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt wird, die Landesregierung zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014, 62/2014, 45/2018
(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018§ 8 L-DHG tritt am 1seit 30.04.2026 weggefallen. September 2018 in Kraft.
(3) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung als Dienstbehörde anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt; gleiches gilt für die nach § 6 bestellten Organe.
(5) Soweit die Hinzufügung eines zweiten Satzes in § 1 durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht kundgemacht werden kann, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderung kundzumachen; diesfalls ist für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit in den §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt wird, die Landesregierung zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014, 62/2014, 45/2018