§ 14 K-AG Aufzugsbuch (Anlagenbuch)

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Über jeden Aufzugjede überwachungsbedürftige Hebeanlage ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu führen, das anläßlichanlässlich der Abnahmeprüfung vom Aufzugsprüfer beizustellen und in der Nähe des Aufzugsder überwachungsbedürftigen Hebeanlage aufzubewahren ist. Der mit der Abnahmeprüfung betraute Aufzugsprüfer hat den Namen des mit den regelmäßigen Überprüfungen betrauten Aufzugsprüfers in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen und diesen von der Eintragung zu verständigen.

(2) In das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) sind neben den Eintragungen nach Abs. 1, § 8 Abs. 34, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 1 lit. c, § 15 Abs. 9 7 die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 7 Abs. 2, ein Vermerk über die Beauftragung und den Wechsel der Aufzugsprüfer nach § 8 Abs. 1, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage, Sperren des Aufzuges (der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 10 ) und Unfälle beim Betrieb des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 9 Abs. 1 , und dem Vermerk nach § 11 Abs. 2 nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.

(3) Das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.08.2000 bis 30.06.2011

(1) Über jeden Aufzugjede überwachungsbedürftige Hebeanlage ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu führen, das anläßlichanlässlich der Abnahmeprüfung vom Aufzugsprüfer beizustellen und in der Nähe des Aufzugsder überwachungsbedürftigen Hebeanlage aufzubewahren ist. Der mit der Abnahmeprüfung betraute Aufzugsprüfer hat den Namen des mit den regelmäßigen Überprüfungen betrauten Aufzugsprüfers in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen und diesen von der Eintragung zu verständigen.

(2) In das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) sind neben den Eintragungen nach Abs. 1, § 8 Abs. 34, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 1 lit. c, § 15 Abs. 9 7 die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 7 Abs. 2, ein Vermerk über die Beauftragung und den Wechsel der Aufzugsprüfer nach § 8 Abs. 1, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage, Sperren des Aufzuges (der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 10 ) und Unfälle beim Betrieb des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 9 Abs. 1 , und dem Vermerk nach § 11 Abs. 2 nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.

(3) Das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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