§ 13 K-LAuszG Schlussbestimmungen

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, LGBl Nr 23/1952;

b)

Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, LGBl Nr 33/1956;

c)

Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl Nr 7/1966;

d)

Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, LGBl Nr 55/1971;

e)

Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, LGBl Nr 24/1981.

(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 11 Abs. 1 an die Stelle des Betrages “1000 Euro” der Betrag “S 14.000,-”.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, LGBl Nr 23/1952;

b)

Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, LGBl Nr 33/1956;

c)

Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl Nr 7/1966;

d)

Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, LGBl Nr 55/1971;

e)

Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, LGBl Nr 24/1981.

(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 11 Abs. 1 an die Stelle des Betrages “1000 Euro” der Betrag “S 14.000,-”.

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