§ 37 BestG

Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde mit Bescheid eine Enteignung vornehmen, wenn dies für die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs oder einer Feuerbestattungsanlage notwendig ist und ein Bedarf für die Errichtung oder Erweiterung einer solchen Anlage besteht.

(2) Die Gemeinde, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.

(3) Für die Enteignung einschließlich dernach Abs. 1 und die Entschädigung sindnach Abs. 2 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden:

a)

die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5,

b)

die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18,

c)

der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung,

d)

die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt,

e)

die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung,

f)

die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz,

g)

der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge.

(4) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.

(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Eine Berufung gegenIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.

(6) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Gemeinde zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.

(7) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Behörde die Entscheidung über die Entschädigung ist unzulässig; es kann aber binnen drei MonatenEnteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht Feldkirch beantragt werdenrechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.2013

(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde mit Bescheid eine Enteignung vornehmen, wenn dies für die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs oder einer Feuerbestattungsanlage notwendig ist und ein Bedarf für die Errichtung oder Erweiterung einer solchen Anlage besteht.

(2) Die Gemeinde, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.

(3) Für die Enteignung einschließlich dernach Abs. 1 und die Entschädigung sindnach Abs. 2 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden:

a)

die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5,

b)

die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18,

c)

der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung,

d)

die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt,

e)

die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung,

f)

die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz,

g)

der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge.

(4) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.

(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Eine Berufung gegenIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.

(6) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Gemeinde zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.

(7) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Behörde die Entscheidung über die Entschädigung ist unzulässig; es kann aber binnen drei MonatenEnteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht Feldkirch beantragt werdenrechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten