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(2) In der Genehmigung ist der für die Erteilung der Genehmigung maßgebende Verwendungszweck festzulegen§ 15 K-GVG 2002 seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Die Genehmigung ist nach Abs. 1 unter der Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Ziele nach § 1 lit. a und c erforderlich ist. Als Auflage ist jedenfalls vorzuschreiben, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist dem in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Diese Auflage ist auf höchstens zehn Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung zu befristen. Wird die Übertragung des Eigentums an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1 genehmigt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als sechs und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, das Grundstück entsprechend dem in der Genehmigung enthaltenen Verwendungszweck (Abs. 2) in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bebaut wird. Die Erfüllung dieser Auflage ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine Bestätigung der Baubehörde nachzuweisen.
(4) Kann der Rechtserwerber die für die Erfüllung einer Auflage festgesetzte Frist nach Abs. 3 nicht wahren und liegen hiefür besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des Rechtserwerbes dem Rechtserwerber nicht bekannt waren, vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag diese Frist angemessen verlängern.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Rechtswerbers den in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zu ändern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen auch für den geänderten Verwendungszweck vorliegen.
(6) Anträge nach Abs. 4 sind vor Ablauf der Frist nach Abs. 3 und Anträge nach Abs. 5 vor einer Änderung des Verwendungszweckes zu stellen.
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(2) In der Genehmigung ist der für die Erteilung der Genehmigung maßgebende Verwendungszweck festzulegen§ 15 K-GVG 2002 seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Die Genehmigung ist nach Abs. 1 unter der Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Ziele nach § 1 lit. a und c erforderlich ist. Als Auflage ist jedenfalls vorzuschreiben, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist dem in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Diese Auflage ist auf höchstens zehn Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung zu befristen. Wird die Übertragung des Eigentums an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1 genehmigt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als sechs und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, das Grundstück entsprechend dem in der Genehmigung enthaltenen Verwendungszweck (Abs. 2) in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bebaut wird. Die Erfüllung dieser Auflage ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine Bestätigung der Baubehörde nachzuweisen.
(4) Kann der Rechtserwerber die für die Erfüllung einer Auflage festgesetzte Frist nach Abs. 3 nicht wahren und liegen hiefür besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des Rechtserwerbes dem Rechtserwerber nicht bekannt waren, vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag diese Frist angemessen verlängern.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Rechtswerbers den in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zu ändern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen auch für den geänderten Verwendungszweck vorliegen.
(6) Anträge nach Abs. 4 sind vor Ablauf der Frist nach Abs. 3 und Anträge nach Abs. 5 vor einer Änderung des Verwendungszweckes zu stellen.