§ 15 K-GVG 2002

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn

a)

die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Nutzung dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 nicht widerspricht und

b)

das Grundstück dem Ausländer oder seinen Angehörigen als Wohnsitz (§ 4) dienen soll und er selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner oder seine minderjährigen Kinder an keinem anderen Grundstück in Kärnten Rechte (§ 13 Abs. 1) erworben haben; der Erwerb von Rechten an mehr als einem Grundstück in Kärnten zur Begründung eines Wohnsitzes (§ 4) für den Ausländer oder seine Angehörigen ist dann zulässig, wenn der Erwerber seit mindestens fünf Jahren vor Abschluss dieses Rechtsgeschäftes ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, oder

c)

das Grundstück dazu dienen soll, auf diesem die Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu errichten oder zu erweitern oder die Weiterführung einer auf diesem errichteten Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu ermöglichen, sofern das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 und den Zielsetzungen der Raumordnung nicht widerspricht, oder

d)

es im besonderen Maße geeignet ist, zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Raumordnung beizutragen, oder

e)

das Grundstück dem Ausländer oder seinen Angehörigen als Freizeitwohnsitz dienen soll und der Erwerber mindestens seit fünf Jahren vor dem Rechtserwerb ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, und es sich um ein Grundstück handelt, für das im Flächenwidmungsplan eine Sonderwidmung als Apartmenthaus oder als sonstiger Freizeitwohnsitz besteht und auch eine aufrechte Baubewilligung für das Apartmenthaus oder für das Gebäude des sonstigen Freizeitwohnsitzes vorliegt.

(2) In der Genehmigung ist der für die Erteilung der Genehmigung maßgebende Verwendungszweck festzulegen.

(3) Die Genehmigung ist nach Abs. 1 unter der Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Ziele nach § 1 lit. a und c erforderlich ist. Als Auflage ist jedenfalls vorzuschreiben, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist dem in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Diese Auflage ist auf höchstens zehn Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung zu befristen. Wird die Übertragung des Eigentums an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1 genehmigt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als sechs und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, das Grundstück entsprechend dem in der Genehmigung enthaltenen Verwendungszweck (Abs. 2) in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bebaut wird. Die Erfüllung dieser Auflage ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine Bestätigung der Baubehörde nachzuweisen.

(4) Kann der Rechtserwerber die für die Erfüllung einer Auflage festgesetzte Frist nach Abs. 13 nicht wahren und liegen hiefür besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des Rechtserwerbes dem Rechtserwerber nicht bekannt waren, vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag diese Frist angemessen verlängern.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Rechtswerbers den in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zu ändern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen auch für den geänderten Verwendungszweck vorliegen.

(6) Anträge nach Abs. 4 sind vor Ablauf der Frist nach Abs. 3 und Anträge nach Abs. 5 vor einer Änderung des Verwendungszweckes zu stellen.

Stand vor dem 11.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.12.2020

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn

a)

die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Nutzung dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 nicht widerspricht und

b)

das Grundstück dem Ausländer oder seinen Angehörigen als Wohnsitz (§ 4) dienen soll und er selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner oder seine minderjährigen Kinder an keinem anderen Grundstück in Kärnten Rechte (§ 13 Abs. 1) erworben haben; der Erwerb von Rechten an mehr als einem Grundstück in Kärnten zur Begründung eines Wohnsitzes (§ 4) für den Ausländer oder seine Angehörigen ist dann zulässig, wenn der Erwerber seit mindestens fünf Jahren vor Abschluss dieses Rechtsgeschäftes ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, oder

c)

das Grundstück dazu dienen soll, auf diesem die Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu errichten oder zu erweitern oder die Weiterführung einer auf diesem errichteten Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu ermöglichen, sofern das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 und den Zielsetzungen der Raumordnung nicht widerspricht, oder

d)

es im besonderen Maße geeignet ist, zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Raumordnung beizutragen, oder

e)

das Grundstück dem Ausländer oder seinen Angehörigen als Freizeitwohnsitz dienen soll und der Erwerber mindestens seit fünf Jahren vor dem Rechtserwerb ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, und es sich um ein Grundstück handelt, für das im Flächenwidmungsplan eine Sonderwidmung als Apartmenthaus oder als sonstiger Freizeitwohnsitz besteht und auch eine aufrechte Baubewilligung für das Apartmenthaus oder für das Gebäude des sonstigen Freizeitwohnsitzes vorliegt.

(2) In der Genehmigung ist der für die Erteilung der Genehmigung maßgebende Verwendungszweck festzulegen.

(3) Die Genehmigung ist nach Abs. 1 unter der Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Ziele nach § 1 lit. a und c erforderlich ist. Als Auflage ist jedenfalls vorzuschreiben, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist dem in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Diese Auflage ist auf höchstens zehn Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung zu befristen. Wird die Übertragung des Eigentums an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1 genehmigt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als sechs und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, das Grundstück entsprechend dem in der Genehmigung enthaltenen Verwendungszweck (Abs. 2) in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bebaut wird. Die Erfüllung dieser Auflage ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine Bestätigung der Baubehörde nachzuweisen.

(4) Kann der Rechtserwerber die für die Erfüllung einer Auflage festgesetzte Frist nach Abs. 13 nicht wahren und liegen hiefür besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des Rechtserwerbes dem Rechtserwerber nicht bekannt waren, vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag diese Frist angemessen verlängern.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Rechtswerbers den in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zu ändern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen auch für den geänderten Verwendungszweck vorliegen.

(6) Anträge nach Abs. 4 sind vor Ablauf der Frist nach Abs. 3 und Anträge nach Abs. 5 vor einer Änderung des Verwendungszweckes zu stellen.

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