§ 49 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

Für die Benützung der Einrichtungen einer Feuerbestattungsanlage, insbesondere für die Einäscherung der Leiche, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Feuerbestattungsgebührenordnung) Gebühren (Feuerbestattungsgebühren) ausschreiben; § 42 Abs. 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht für eine Feuerbestattungsanlage, die nach § 37a betrieben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.08.1996 bis 13.08.2009

Für die Benützung der Einrichtungen einer Feuerbestattungsanlage, insbesondere für die Einäscherung der Leiche, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Feuerbestattungsgebührenordnung) Gebühren (Feuerbestattungsgebühren) ausschreiben; § 42 Abs. 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht für eine Feuerbestattungsanlage, die nach § 37a betrieben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

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