§ 80 Oö. GDG 2002 § 80

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister kann aus dienstlichen oder in der Person des (der) Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen die Fristen gemäß § 74b Abs. 4 und 6, § 74c Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 2, 4 und 5 um jeweils höchstens 24 Monate verlängern.

(2) Wird eine Prüfung wiederholt, verlängert sich die Frist zur Ablegung der Prüfung gemäß § 74b Abs. 4 und § 74c Abs. 4 im entsprechenden Ausmaß.

(3) Der Ablauf der im § 74b Abs. 4 und 6, § 74c Abs. 4 und 5 und § 75 Abs. 2, 4 und 5 festgesetzten Fristen zur Ablegung der Prüfung wird für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines (behinderten) Kindes sowie für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung zum Zweck der Sterbebegleitung gehemmt.

(4) § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Eine nach dieser Bestimmung erteilte Nachsicht ist zu beachten.Der Gemeindevorstand kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmter Teile erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn

1.

das 50. Lebensjahr vollendet wurde und die Frist zur Ablegung der Dienstausbildung gemäß § 74b Abs. 4, § 75 Abs. 2, 4 oder 5 oder § 80b Abs. 1 oder 2 nicht bereits vor Erreichen dieser Grenze begonnen hat oder

2.

die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann oder

3.

der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann oder

4.

der (die) Bedienstete eine Dienstprüfung vor dem 1. Juli 2005 nach den bis dahin geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt hat, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung gemäß den nach dem 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden; nähere Bestimmungen sind in der Ausbildungsverordnung zu regeln.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005LGBl.Nr. 2/2011)

(5) Abs. 4 Z 3 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2010

(1) Der Bürgermeister kann aus dienstlichen oder in der Person des (der) Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen die Fristen gemäß § 74b Abs. 4 und 6, § 74c Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 2, 4 und 5 um jeweils höchstens 24 Monate verlängern.

(2) Wird eine Prüfung wiederholt, verlängert sich die Frist zur Ablegung der Prüfung gemäß § 74b Abs. 4 und § 74c Abs. 4 im entsprechenden Ausmaß.

(3) Der Ablauf der im § 74b Abs. 4 und 6, § 74c Abs. 4 und 5 und § 75 Abs. 2, 4 und 5 festgesetzten Fristen zur Ablegung der Prüfung wird für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines (behinderten) Kindes sowie für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung zum Zweck der Sterbebegleitung gehemmt.

(4) § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Eine nach dieser Bestimmung erteilte Nachsicht ist zu beachten.Der Gemeindevorstand kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmter Teile erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn

1.

das 50. Lebensjahr vollendet wurde und die Frist zur Ablegung der Dienstausbildung gemäß § 74b Abs. 4, § 75 Abs. 2, 4 oder 5 oder § 80b Abs. 1 oder 2 nicht bereits vor Erreichen dieser Grenze begonnen hat oder

2.

die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann oder

3.

der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann oder

4.

der (die) Bedienstete eine Dienstprüfung vor dem 1. Juli 2005 nach den bis dahin geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt hat, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung gemäß den nach dem 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden; nähere Bestimmungen sind in der Ausbildungsverordnung zu regeln.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005LGBl.Nr. 2/2011)

(5) Abs. 4 Z 3 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

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